In erster Rsp zu § 15 Abs 1 erster Satz BAG idF BGBl I 2008/82 hat der OGH klargestellt, dass dem Lehrberechtigten "jedenfalls" 6 Wochen zur unmittelbaren Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen sollen, und zwar auch dann, wenn der Lehrling wegen des Berufsschulbesuchs gleich in den ersten 3 Monaten des Lehrverhältnisses so lange abwesend ist, dass von den 3 Monaten Probezeit nicht einmal 6 Wochen für die Tätigkeit im Betrieb verbleiben.