Kommen die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben, der Verpflichtung zur Offenlegung des Konzernabschlusses gemäß § 280 UGB trotz vorangegangener Aufforderung durch das Firmenbuchgericht nicht nach, so kann über diese bei Verschulden eine Zwangsstrafe verhängt werden. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH3 überraschend klargestellt, dass die gesetzlichen Vertreter (hier: Vorstand einer Aktiengesellschaft) "bei besonderen Fallkonstellationen" kein Verschulden an der verabsäumten Offenlegung von Konzernunterlagen trifft und daher Zwangsstrafen unzulässig sind. Im gegenständlichen Fall stand der mittlerweile einzige Mitarbeiter - als alleiniger Know-how-Träger für den Konzernabschluss - der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung. Für den Vorstand war es unmöglich, an die notwendigen Informationen zur Aufstellung des Konzernabschlusses zu gelangen.