RL 77/388/EWG : Art 13
In einem belgischen Anlassfall hat der EuGH klargestellt, dass die Mehrwertsteuerbefreiung des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe d 6. MwSt-RL für "die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch" nicht auf Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen anwendbar ist, die von einem Selbstständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt werden.