EStG: § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a
Im Einzelfall kann auch eine (mehr als 40 m2) große Zweitwohnung am Beschäftigungsort als zweckentsprechend erachtet werden. Ohne auf die vorliegenden Verhältnisse eingegangen zu sein, darf daher die Abgabenbehörde keine Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten nur unter Bezugnahme auf die Wohnungsgröße vornehmen.