Da das Finanzstrafgesetz auf das Gebührengesetz nicht anwendbar ist und nur das Finanzstrafgesetz ausdrücklich eine strafbefreiende Selbstanzeige vorsieht, stellt sich die Frage der strafbefreienden Selbstanzeige im Falle einer Gebührenverkürzung.
Nach einer Entscheidung des VfGH zur Selbstanzeige bei einer Gemeindeabgabe dürfte die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige auch bei einer Gebührenverkürzung nicht zweifelhaft sein.