JN § 120 Abs 1 Z 2
UGB § 166 Abs 3
Die Entscheidung über die Ausübung der Einsichtsrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 3 UGB (Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie Vorlegung der Bücher und Schriften) ist nicht dem Verlassenschaftsverfahren zugewiesen.