ABGB §§ 6, 7
VerG 2002: § 8 Abs 1
Nach der vorliegenden Vereinssatzung gehört die Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds zum Aufgabenkreis des Vorstands und die Entscheidung über dagegen erhobene Berufungen fällt in den Aufgabenkreis