Das Erfordernis der "Einstellung" der Erwerbstätigkeit ist auch erfüllt, wenn nach der Betriebsveräußerung zwar ein anderer Betrieb im Erbwege erworben, in der Folge aber in angemessener Zeit "abgewickelt" wird.
Die Beschwerdeführerin verkaufte zum 1. 7. 1998 nach Erreichen des 60. Lebensjahrs ihren Betrieb. Sie wollte für den Veräußerungsgewinn den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG idF StruktAnpG 1996.