Der VwGH vermutet eine allfällige Inländerdiskriminierung durch die Auslandsmontageregel des § 3 Abs 1 Z 10 EStG und beschließt die Anfechtung beim VfGH.
Einkünfte, die Arbeitnehmer "inländischer Betriebe" für eine begünstigte Auslandstätigkeit (Montage etc) beziehen, sind gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG grundsätzlich steuerbefreit.