ASVG § 264
Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn zur Berechnung der Witwer-(Witwen-)pension in § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG auf das jeweilige Einkommen der Ehepartner in einem 2-jährigen bzw 4-jährigen Beobachtungszeitraum abgestellt wird. Trotz möglicher Härtefälle hat der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.