GmbH-Anteile eines Einzelunternehmens gehören unter anderem dann zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligungsgesellschaft dazu dient, den Absatz des Einzelunternehmens in "besonderer" Weise zu fördern. Dazu genügt es, wenn das Einzelunternehmen 10 % bis 19 % seiner Umsätze mit dem Beteiligungsgeschäft erzielt.
Einem vom BFH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: