Erste Rsp zur Auslegung des § 60 Abs 1 lit d NÖ LVBG im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 NÖ LVBG
NÖ LVBG: § 58 Abs 1, § 60
Im Falle einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres endet das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten gemäß § 60 Abs 2 NÖ LVBG mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung, sofern er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld. Hat der Vertragsbedienstete aber rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit iSd § 58 NÖ LVBG gestellt, bei deren Ausübung es zu keinen vermehrten Krankenständen gekommen wäre, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG und damit die Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses berufen, wenn er seiner Verpflichtung zum Anbot einer zumutbaren anderen Stelle nicht nachgekommen ist.