ARB 1/80: Art 6
AuslBG §§ 14a, 14e
Nach Art 6 ARB 1/80 hat ein türkischer AN, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat ua nach 3 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung grundsätzlich das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem AG seiner Wahl zu bewerben. Die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung ist dann nicht gegeben, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt wurde. Eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt.