Sehen die Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung betr Taggeld bei Krankenhausaufenhalt einen Deckungsausschluss für Krankenanstalten vor, die "sich auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken", kann dies nicht als genereller Deckungsausschluss auch für medizinische Behandlungen in auf bestimmte Krankheiten spezialisierten Sonderkrankenanstalten verstanden werden. Für die Frage des Deckungsausschlusses sind daher Feststellungen zu den konkreten Behandlungen zu treffen, die in der Sonderkrankenanstalt üblicherweise durchgeführt werden: Sollten in einer Herz-Kreislauf-Sonderkrankenanstalt etwa im Allgemeinen nur die Operationsvorbereitung und Rehabilitationsmaßnahmen stattfinden, während Patienten, die operiert werden müssen, jeweils in andere Krankenhäuser gebracht werden, würde dies für eine Beschränkung "auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden" sprechen. Auf die konkreten Behandlungen des Versicherten kommt es dabei nicht an. OGH 3. 3. 2010, 7 Ob 71/09f.