Ein scheidender Kassenarzt kann aus der nicht erfolgten Ausschreibung der Kassenplanstelle am bisherigen Ordinationsstandort keine Schadenersatzansprüche geltend machen (hier: Geltendmachung des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre, des Werts des Inventars und der Aufwendungen für den Rückbau der Ordination durch einen Zahnarzt gegen die GKK und die Landeszahnärztekammer). OGH 15. 12. 2009, 1 Ob 221/09w.