Aus einem aktuellen Erkenntnis des VwGH lässt sich wohl ableiten, dass auch bei Betriebsgebäuden die AfA mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung (und nicht erst mit der Inbetriebnahme) beginnt.
Der Zeitpunkt des Beginns der AfA ist grundsätzlich die "Inbetriebnahme" des Wirtschaftsgutes.