ASVG §§ 67, 321
1. Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die Ermittlungen und die Beitragsprüfungen von einer anderen als der letztlich den Beitragsbescheid erlassenden Gebietskrankenkasse durchgeführt worden sind. Wesentlich ist lediglich, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen GKK ergangen ist.