Nach der früheren Rechtsprechung des VwGH ist der Fruchtnießer auch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn der zivilrechtliche Eigentümer die Liegenschaft weder veräußern noch belasten darf. Dagegen bleibt nach der jüngeren Rechtsprechung auch in diesen Fällen das wirtschaftliche Eigentum beim zivilrechtlichen Eigentümer. Die EStR haben diese Änderung der Rechtsprechung bereits nachvollzogen.