Für manche sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche stellt das Erreichen eines gewissen Lebensalters eine Anspruchsvoraussetzung dar. Zu denken ist hier insb an Leistungsfälle aus der Pensionsversicherung. Entsprechend bedeutsam ist die Feststellung des Geburtsdatums, denn mit dem Alter steht und fällt der Leistungsanspruch. Die Feststellung des Geburtsdatums obliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsträger, der das Geburtsdatum von Amts wegen zu ermitteln hat. Die amtswegige Ermittlung von Geburtsdaten kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Um hier Abhilfe zu schaffen, wurde mit der 59. ASVG-Novelle1 § 358 Abs 3 ASVG geschaffen, der vorsieht, dass für die Ermittlung des Geburtsdatums auf das erste schriftliche Anbringen der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger abzustellen ist, von dem in nur zwei gesetzlich genannten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden darf.