Nach den Gesetzesmaterialien zu § 258 ArbVG kommt es bei allen Importverschmelzungen zur zwingenden Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der österreichischen Gesellschaft. Eine aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende GmbH ohne Aufsichtsrat müsste daher immer einen mitbestimmten Aufsichtsrat bestellen. Die Autoren zeigen auf, dass diese Auslegung den österreichischen und europarechtlichen Rechtsgrundlagen widerspricht und bieten einen Lösungsansatz an.