Hat ein DN seine Bauleitertätigkeit entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich im Irak ausgeübt und somit während seines Dienstverhältnisses durchgehend im Ausland gearbeitet, ist er nicht gemäß § 3 Abs 1 ASVG als im Inland beschäftigt anzusehen. Hatte er auch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, scheidet auch eine Entsendung iSd § 3 Abs 2 lit d ASVG schon begrifflich aus. VwGH 17. 2. 2010, 2007/08/0013.