Im Zusammenhang mit einer Klage eines BR auf Einhaltung der kollektivvertraglich geregelten Mindestruhezeiten hat der OGH - erstmals seit Inkrafttreten des ASGG - klargestellt, dass der BR mangels Aktivlegitimation nicht berechtigt ist, im eigenen Namen derartige Ansprüche der AN mit einer Unterlassungsklage gegen den AG geltend zu machen. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Individualansprüche von AN steht dem BR nur das Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG offen. OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 112/09z.