Erstmals hat der OGH klargestellt, dass nach dem KollV für Angestellte in Baugewerbe und Bauindustrie bei der Einstufung nicht nur solche Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten angerechnet werden können, die der Angestellte in der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe in Dienstverhältnissen zurückgelegt hat, die dem KollV-Baugewerbe/Angestellte unterworfen waren, sondern auch Tätigkeiten außerhalb dieses KollV, sofern sie den von der Beschäftigungsgruppe erfassten Tätigkeiten vergleichbar (oder sogar höherwertig) sind. Dabei sind grundsätzlich auch die bei ausländischen AG zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i.