Im Verfahren zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Handelsvertreter, der die Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbringt, den Unternehmer wegen Rechtstreitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag bei jenem Gericht der EU klagen kann, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter befindet. Zudem hat der EuGH Hinweise gegeben, wie der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung bestimmt werden kann. EuGH 11. 3. 2010, C-19/09 , Wood Floor Solutions Andreas Domberger. Zu den Schlussanträgen siehe RdW 2010/66.