Steuerpflichtige, die für unterhaltsberechtigte Personen, für die gem § 8 Abs 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, Schulgeld entrichten, können dieses als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es erfolgt weder eine Gegenverrechnung mit dem Pflegegeld noch der Abzug eines Selbstbehaltes.