Ebenso wie in der früheren Erbschaftsteuer ist ein formungültiges Vermächtnis auch im Rahmen der Einkommensteuer wirksam, wenn die Erben es vollziehen.
Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, dann ist auch das formungültige Vermächtnis der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Erben die letztwillige Verfügung erfüllen.