Nach der Rechtsprechung des VwGH sind einem Legatar die Einkünfte grundsätzlich erst dann zuzurechnen, wenn der Erbe das vermachte Gut dem Legatar übertragen hat. Dem folgen auch die EStR.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind einem Legatar die Einkünfte grundsätzlich erst dann zuzurechnen, wenn der Erbe das vermachte Gut dem Legatar übertragen hat. Dem folgen auch die EStR.