ABGB § 943
AußStrG § 166
Das Recht am Guthaben eines gemeinsamen Kontos (hier: von Ehegatten) richtet sich nach der materiellen Berechtigung, dh danach, welchem Kontoinhaber Dritte durch Einzahlung oder Überweisung auf das (gemeinsame) Konto zahlen wollen. Sodann ist zu berücksichtigen, zu wessen Lasten die Kontoabflüsse gehen.