ABS 2001: Art 2.3.2
Den Versicherungsnehmer trifft die Beweispflicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, bei einem geltend gemachten Einbruchsdiebstahl also auch für den Umstand, dass die Wohnung samt Türen und Fenstern verschlossen war. Kann aber nicht einmal das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchsdiebstahls nachgewiesen werden, stellt sich auch nicht die Frage allfälliger Beweiserleichterung.