Erste Rechtsprechung zur Frage, ob für ein angemessenes Entgelt iSd § 86 Abs 1 UrhG auch Anstifter und Gehilfen haften
UrhG § 86 Abs 1
Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG (Anspruch auf angemessenes Entgelt) besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen.