Gem § 131 Abs 2 dAktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Nach Ansicht des BGH sind insb die Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten zulässig, die dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren sind. Ebenso als zulässig erachtete der BGH die dem Versammlungsleiter im vorliegenden Fall eingeräumte Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen. BGH 8. 2. 2010, II ZR 94/08.