In einem Verfahren zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen hat nun der Generalanwalt seine Rechtsansicht bekannt gegeben: Wenn der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, dürfen ihm nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden. Daher ist eine nationale Regelung unzulässig, wonach der Verbraucher im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren (Lieferkosten) zu tragen hat. Die Lieferkosten sind ihm vielmehr kostenlos rückzuerstatten. Schlussanträge vom 28. 1. 2010 zu EuGH C-511/08 , Heinrich Heine.