Es liegt kein Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB vor, wenn bei der Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte eines gemeinnützigen und mildtätigen Vereins das Wohlergehen der Beschäftigten durch Ermöglichung einer Beschäftigung mit ihren positiven psychosozialen Effekten im Vordergrund steht und nicht der Erwerbszweck. OGH 29. 10. 2009, 9 ObA 105/09w.