Wird die in Österreich erhobene Klage auf Zahlung offener Rechnungsbeträge gegen eine in Deutschland ansässige GmbH wegen "Konkurseröffnung" in Deutschland nach Streitanhängigkeit zurückgewiesen und das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben sowie sodann dem Rekurs des Kl nicht Folge gegeben - wobei sowohl der Rekurs als auch der Revisionsrekurs der Klärung der Frage nach dem Zeitpunkt einer Unterbrechungswirkung dienen - ist der Revisionsrekurs innerhalb der 14-tägigen Revisionsrekursfrist ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einzubringen. OGH 17. 11. 2009, 1 Ob 205/09t.