Es kann nur bei Würdigung aller Umstände des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, ob der Versicherer mit seinen Verhaltensweisen bei Gutachtenseinholung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die bereits eingetretene Verjährung konkludent verzichtet hat oder nicht. OGH 28. 10. 2009, 7 Ob 147/09g.