Werden Wohnungen wechselseitig zwischen zwei Steuerpflichtigen marktkonform/fremdüblich vermietet, stellt sich die Frage, ob ertragsteuerrechtlich eine Einkunftserzielung und umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung unterstellt einen Missbrauch iSd § 22 BAO. Nach der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH ist ein Missbrauch zu verneinen.