Stellt eine Bank ihren Mitarbeitern das Bankkonto kostenlos zur Verfügung, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der nach dem LSt-Protokoll 2009 der Lohnsteuer unterliegt. Zugleich liegt allerdings auch ein branchenspezifischer Sachbezug vor, der bei einzelnen anderen Unternehmungen steuerfrei ist (zB Beförderung von Arbeitnehmern bei Beförderungsunternehmen). Damit stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit, wenn der branchenspezifische Sachbezug einmal steuerfrei, ein anderes Mal steuerpflichtig ist. Der BFH hat das Gratiskonto in Abwägung des geringfügigen Vorteils zum eigenbetrieblichen Interesse als Sachbezug verneint.