Der Vorteil des Dienstnehmers aus Aktienoptionen, die ihm der Dienstgeber eingeräumt hat, ist (im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu versteuern.
Der Beschwerdeführer wurde als Dienstnehmer an einem sogenannten Stock-Options-Programm beteiligt. Strittig war die steuerliche Behandlung der Stock-Options.