ERV 2006 § 8 Abs 1
ZPO § 75 Z 1, § 226 Abs 3
Im vorliegenden Fall wurde die Klage samt Sicherungsantrag im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Ist auf dem Deckblatt der elektronischen Eingabe zwar die Firma der beklagten GmbH & Co KG nur verstümmelt wiedergegeben (beim abschließenden Rechtsformzusatz fehlt der Teil "mbH & Co KG"), ist die Bekl jedoch mit ihrem vollständigen Firmenwortlaut in dem der Eingabe als PDF-Dokument angeschlossenen Schriftsatz bezeichnet (Klage und Sicherungsantrag), der bei Gericht ausgedruckt (§ 8 Abs 1 ERV) und zusammen mit der Eingabe zugestellt worden ist, ist die Auffassung des Rekursgerichts mit guten Gründen vertretbar, die Bekl sei schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz unzweifelhaft erkennbar bezeichnet gewesen.