EO § 59 Abs 1
OGHG § 15 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 4
Bei einer Entscheidung des OGH, die sich nicht bloß in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpft, steht es im Ermessen des OGH, ausnahmsweise das Unterbleiben der Veröffentlichung in der Entscheidungsdokumentation Justiz (RIS) anzuordnen, wenn das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war und trotz Anonymisierung die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist (aufgrund identifizierender Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind).