Seit dem 1. 1. 2009 gelten die neuen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfungsausschusses in aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften. Die neuen Regelungen der § 30g Abs 4a GmbHG und § 92 Abs 4a AktG knüpfen nunmehr insbesondere an wirtschaftliche Kennzahlen an und lassen dabei im Falle einer Holding- oder Komplementärgesellschaft vor allem eine Frage vorerst unbeantwortet: Sind die Kennzahlen allein auf Basis der einzelnen Gesellschaft oder unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen, insbesondere bei Komplementärgesellschaften unter Berücksichtigung der dazugehörigen Kommanditgesellschaft, zu ermitteln?