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Die Haftung des Kommanditisten

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Eveline ArtmannRdW 2010/78RdW 2010, 69 Heft 2 v. 17.2.2010

Universität Linz

Durch das HaRÄG 2005 wurde die bislang als unbefriedigend empfundene Regelung des § 176 HGB, die unter bestimmten Voraussetzungen dem Kommanditisten eine unbeschränkte Haftung für den Fall auferlegt, in dem die Gesellschaft ihre Geschäfte bereits vor der Eintragung im Firmenbuch aufgenommen hat, durch § 176 UGB ersetzt. Nunmehr besteht auch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch nur eine beschränkte Haftung des Kommanditisten. Die Neuregelung wirft aber zahlreiche Zweifelsfragen auf.

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