Universität Linz
Durch das HaRÄG 2005 wurde die bislang als unbefriedigend empfundene Regelung des § 176 HGB, die unter bestimmten Voraussetzungen dem Kommanditisten eine unbeschränkte Haftung für den Fall auferlegt, in dem die Gesellschaft ihre Geschäfte bereits vor der Eintragung im Firmenbuch aufgenommen hat, durch § 176 UGB ersetzt. Nunmehr besteht auch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch nur eine beschränkte Haftung des Kommanditisten. Die Neuregelung wirft aber zahlreiche Zweifelsfragen auf.