Erstmals hat der OGH klargestellt, dass ein Versicherter, der nach der Selbstkündigung seines Dienstverhältnisses gemäß § 11 AlVG für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld bezieht, auch dann Anspruch auf Krankengeld hat, wenn er erst am 28. Tag nach dem Ende der Pflichtversicherung und somit nach Ablauf der 3-wöchigen "Schutzfrist" des § 138 ASVG krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird; diese 3-wöchige Schutzfrist verlängert sich nämlich in analoger Erstreckung des § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG. OGH 20. 10. 2009, 10 ObS 118/09i.