In einem deutschen Anlassfall hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 2 Abs 5 RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL) einer nationalen Maßnahme entgegensteht, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze festgelegt wird (hier: 68 Jahre in Deutschland), sofern diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit der Ärzte zu schützen und diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt.