Sind die Abgabenrückstände des nunmehrigen Gemeinschuldners zur Gänze vor Konkurseröffnung entstanden, kann die Abgabenbehörde mit einem Rückerstattungsanspruch des Gemeinschuldners aufrechnen, wenn sich die Forderung auf Rückerstattung (hier: der Grunderwerbssteuer) und die Abgabenschuld bereits vor Eröffnung des Konkurses gegenüberstanden oder zumindest eine bedingte Aufrechnungslage gegeben war (hier: zumindest bedingtes Entstehen des Anspruchs auf Rückverrechnung des Grunderwerbssteuerguthabens mit Rechtskraft des Urteils auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags).