Im Verfahren zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat die Generalanwältin ausgesprochen, dass der Handelsvertreter, der die Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbringt, den Unternehmer wegen Rechtstreitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag an jenem Ort der EU verklagen kann, an dem die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden. Lässt sich ein solcher Ort nicht feststellen, so kann die Klage am - in der EU gelegenen - Sitz des Handelsvertreters eingebracht werden. Schlussanträge vom 12. 1. 2010 zu EuGH C-19/09 , Wood Floor Solutions Andreas Domberger.