Die RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) steht nach Ansicht des EuGH einer nationalen Regelung (hier: Deutschlands) entgegen, nach der es grundsätzlich unzulässig ist, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Die dabei auch gesetzlich vorgesehene Ausnahme für Gewinnspiele, die naturgemäß mit der fraglichen Ware verbunden sind, kann nicht die notwendige Beurteilung der Unlauterkeit nach den Kriterien der Art 5 bis 9 der RL 2005/29/EG anhand des konkreten Sachverhalts ersetzen. EuGH 14. 1. 2009, C-304/08 , Plus Warenhandelsgesellschaft.