Hat der Markenanmelder im Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht gewusst, dass verwechselbar ähnliche Konkurrenzprodukte (hier: Schokoladeosterhasen) auf den Markt gebracht werden, ist ein bösgläubiger Markenrechtserwerb von vornherein ausgeschlossen. Da die Bösgläubigkeit im vorliegenden "Goldhasenstreit" jedoch nicht abschließend beurteilt werden konnte, wurde dem BerufungsG vom OGH die neuerliche Entscheidung aufgetragen. OGH 22. 9. 2009, 17 Ob 17/09p.