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Miethaus fällt als Unternehmen nicht in die Aufteilungsmasse

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/760RdW 2010, 767 Heft 12 v. 16.12.2010

EheG § 82 Abs 1 Z 3

AußStrG § 36 Abs 2

Ein Miethaus, das aufgrund der größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse (hier: sieben vermietete Wohnungen) eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, stellt ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar, das nicht in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen ist.

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