vorheriges Dokument
nächstes Dokument

"Einschreiben" bewirkt keine Beweislastverschiebung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/761RdW 2010, 767 Heft 12 v. 16.12.2010

ABGB § 862a

ZPO § 266

Allein die Tatsache, dass die Auflösungserklärung des Kl hinsichtlich eines Bierbezugsvertrags eingeschrieben aufgegeben wurde, bewirkt noch keine Beweislastverschiebung. Bedient sich ein Absender nämlich einer Übersendungsart, die es ihm ermöglicht, sich per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung zu verschaffen (hier: va durch Wahl von "T&T für Einschreiben" laut AGB der Post bzw durch Wahl einer Rückscheinzustellung), spricht nichts dagegen, den Absender auch dazu zu verpflichten, diese Möglichkeit zu nutzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte