ABGB § 862a
ZPO § 266
Allein die Tatsache, dass die Auflösungserklärung des Kl hinsichtlich eines Bierbezugsvertrags eingeschrieben aufgegeben wurde, bewirkt noch keine Beweislastverschiebung. Bedient sich ein Absender nämlich einer Übersendungsart, die es ihm ermöglicht, sich per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung zu verschaffen (hier: va durch Wahl von "T&T für Einschreiben" laut AGB der Post bzw durch Wahl einer Rückscheinzustellung), spricht nichts dagegen, den Absender auch dazu zu verpflichten, diese Möglichkeit zu nutzen.